Home-Office: Gesetze – Rechte & Pflichten

Im Zuge der Coronakrise wird ein “Recht auf Home-Office” diskuttiert. Dieses steht allerdings bei vielen Arbeitgebern (und Arbeitnehmern) in der Kritik. Bislang gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf Home-Office, aber auch keine Home-Office-Pflicht. Sollte eine Home-Office-Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden, sind in jedem Fall datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Auch Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutz erst einmal nicht zwischen Heimarbeit und Arbeit in den betrieblichen Räumen. Das heißt: Bei dauerhafter, vertraglich geregelter Heimarbeit ist z. B. eine Gefährungsbeurteilung durchzuführen.

Weder Home-Office-Anspruch noch -Pflicht

Der Gesetzentwurf liegt auf dem Tisch. Mehr ist jedoch (noch) nicht passiert. Nach wie vor gibt es weder ein Recht auf Home-Office noch eine gesetzliche Pflicht. Bislang sind es also individuelle Home-Office-Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein rechtsfreier Raum ist das Home-Office allerdings nicht – ganz im Gegenteil.

Was ist eine Home-Office-Vereinbarung?

Eine Home-Office-Vereinbarung ist eine Art Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Über dieser erfolgt eine Ergänzung zu den allgemeinen betrieblichen Datenschutzbestimmungen. Darin enthalten sind beispielsweise Zutrittsrechte in den Privatbereich der Beschäftigten, aber auch eine Regelung zur datenschutzkonformen Nutzung eigener Endgeräte (BYOD, Bring your own device), falls sich darauf geeignet wird, dass keine PCs, Smartphones und / oder Tablets vom Arbeitgeber gestellt werden. Home-Office Vereinbarungen können auch Bestandteil neuer Arbeitsverträge sein.

Geltende Vorschriften bei Home-Office-Regelungen beachten

Bei allen Home-Office Regelungen muss geltendes Arbeits- und Datenschutz-Recht beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, drohen empfindliche Strafen in Form von Bußgeldern.

Arbeitszeitgesetz

Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und ein geltendes Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit sind von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch am Heimarbeitsplatz einzuhalten. Eine entsprechende Zeiterfassung dient der lückenloses Nachverfolgung von Arbeitszeiten. Diese sollt eim Home-Office-Regelung klar definiert werden.

Arbeitsschutz

Arbeitgeber müssen vorab ermitteln, welche Schutzmaßnahmen für die Arbeit im Home-Office erforderlich sind. Auch eine Gefährdungsbeurteilung ist vorzunehmen. Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel zu unterrichten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) muss vom Arbeitgeber ebenfalls eingehalten werden.

Datenschutz

Die sog. technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung sollen die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten und sind entsprechend auch im Home-Office bindend. Dazu muss der Arbeitgeber eine Inftsaruktur schaffen, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, Daten sicher zu verarbeiten. Gewährleistet wird dies u. a. durch separate Privat- und Firmen-Computer, eine sichere und zentrale Passwortverwaltung, regelmäßige Backups sowie eine VPN-Verbindung zwischen Heimarbeitsplatz und Unternehmensnetzwerk.

Arbeitsstättenverordnung ArbStättVO & Home-Office

Die ArbStättVO muss von Arbeitgebern beachtet werden und dient der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigen – auch im Home-Office. Im Zuge einer Novellierung im Jahr 2016 wurde seitens des Gesetzgebers Klarheit geschaffen, was bei der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen gilt. Dabei ist zunächst einmal wichtig, zwischen den verschiedenen Arten der „Arbeit von zu Hause”, Telearbeit bzw. verteilten Arbeit zu unterscheiden.

Die geltende Gesetzesdefinition beschreibt das Home-Office als Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich eines Beschäftigten / Arbeitnehmers mit einer vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit. Das gelegentlich Arbeiten von zu Hause oder von unterwegs ohne klare Regelungen zwischen Arbeitnehme rund Arbeitgeber fällt demnach nicht unter den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung.

Gefährungsbeurteilung fürs Home-Office

Der Arbeitgeber muss eine sog. Gefährdungs­beurteilung druchführen. Dabei werden physische und psychische Belastungen, wie sie durch ergonomisch schlecht eingerichtete Arbeitsplätze oder Störgeräusche entstehen, berücksichtigt.

Unfälle im Home-Office: Was gilt?

Maßgeblich bei der Entscheidung, ob es sich bei Unfällen im Home-Office um einen Arbeitsunfall handelt und die Unfallkasse zuständig ist oder nicht, ist, ob die Handlung, bei der der Unfall passiert, in unmittelbarem dienstlichen Interesse stand. Diese Ansicht basiert auf einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R).

Feiertage und Home-Office: Alles wie immer?

Auch im Home-Office sind die gesetzlichen Feiertage bindend. Vorsicht ist geboten, wenn der Wohnsitz und damit das Home-office ine inem anderen Bundesland liegt und dort womöglich andere Feiertage gelten. Für das Home-Office relevant sind die Feiertage am Wohnort des Arbeitnehmers. Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer*innen im Home-Office nicht arbeiten, wenn am Betriebssitz kein Feiertag ist, dafür jedoch am Sitz des Heimarbeitsplatzes.

Wer zahlt fürs Home-Office?

Notwendige Arbeitsmaterialien fürs Home-Office müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden, wenn dieser die Home-Office Arbeit anordnet. Eine Home-Office-Pflicht besteht allerdings nicht. Selbstständige im Home-Office müssen naturgemäß selber für die Kosten aufkommen. Selbstbeschaffte Arbeitsmittel können entsprechend steuerlich geltend gemacht werden.

Tipp: Pauschale vereinbaren!

Vor allem wenn der Wechsel ins Home-Office kurzfristig erfolgt, ist es kaum möglich, die tatsächlichen Mehrkosten für Arbeitnehmer zu ermitteln. In der Regel sind grundlegende Ausstattungs-Basics wie ein Schreibtisch ohnehin bereits vorhanden. Der Stromverbrauch liegt teilweise nur bei wenigen Cent pro Tag. Es empfehlen sich daher individuelle Zusatzvereinbarung, in denen eine Pauschale fürs Home-Office definiert wird (beispielsweise 50 Euro pro Monat).

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