Home-Office & Steuern: häusliches Arbeitszimmer von Steuer absetzen

Homeoffice ist nicht gleich Homeoffice: Um zu verstehen, wer was in welchem Umfang von der Steuer absetzen kann, muss man zunächst einmal zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterscheiden. Während Arbeitnehmer*innen etwaige Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, zählen die Kosten bei Selbstständigen zu den Betriebsausgaben.

Werbungskosten: Was können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen?

Kosten für rein beruflich genutztes Arbeitsmaterial (Drucker, PC / Laptop, Software / Lizenzen) können bis zu einem gewissen Betrag (Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter) im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern man als Arbeitnehmer*in selber dafür aufgekommen ist. Allerdings gibt es auch Kosten, die das Finanzamt lediglich anteilig anerkennt.

Dazu zählen:

  • Miete
  • Strom
  • Wasser-, Abwasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer,
  • Gebühren für Müllabfuhr,
  • Kosten für Schornsteinfeger,
  • Mieterverein-Beiträge
  • Fehlbelegungsabgabe sowie
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung,

… bei Immobilieneigentümer auch: 

  • Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer,
  • Renovierungskosten für da sgesamte Haus,
  • Gebäudeabschreibungen und
  • Schuldzinsen für Kredite.

Voraussetzung ist, dass ein räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, dessen private Nutzung unter 10 % liegt. Eine kleine Nische im Wohnzimmer, Schlafzimmer oder in der Küche wird nicht anerkannt. 

Werbungskosten: Was erkennt das Finanzamt an?

Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr erkennt das Finanzamt automatisch an. Arbeitet man dauerhaft von zu Hause, weil kein geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht (z. B. bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern der Fall), erhöht sich dieser Betrag (begrenzter Kostenabzug) auf 1.250 Euro. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, sind die Kosten voll abzugsfähig. 

Voraussetzung ist auch hier, dass die private Nutzung der Arbeitsmittel und des Arbeitszimmers unter 10 % liegen. Ist dies nicht der Fall, müsste man rein theoretisch auch die Kosten für das Arbeitsmaterial anteilig zugrundelegen.

Selbstständige & Freiberufler: Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen

Selbstständige, die von zu Hause aus arbeiten, können die anteiligen Kosten fürs Arbeitszimmer praktisch unbegrenzt als Betriebskosten von der Steuer absetzen. Auch hier muss jedoch ein räumlich abgetrennter Raum vorhanden sein, dessen private Nutzung weitgehend ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Arbeitsmittel wie PC, Laptop, Smartphone, Tablet und Co. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Liegen die Kosten für Arbeitsmaterial über 800 Euro netto (2020) bzw. 1.000 Euro netto (2021) müssen diese über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer ist in der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ geregelt. Die Abkürzung “AfA” steht für “Absetzung für Abnutzung”.

Kein separates Arbeitszimmer – Bedingungen nicht erfüllt? Home-Office Pauschale für Angestellte

Infolge der Corona-Pandemie hat der Bundestag beschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2020 und 2021 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen können, um die Mehrbelastungen auszugleichen, die ihnen durch die Arbeit im Homeoffice entstehen. Das gilt auch dann, wenn die eigentlich geltenden Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit nicht erfüllt sind. Die Pauschale wird jedoch bei 120 Tagen gedeckelt. Maximal können Arbeiternehmer*innen daher 600 Euro absetzen. Die 600 Euro werden zudem auf die geltenden 1.000 bzw. 1.250 Euro pro Jahr angerechnet.

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